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Rechtliche Bestimmungen - Versicherungsschutz

Hier werden folgende Themen angesprochen:

Verpflichtung zur Hilfeleistung
Bei Unglücksfällen oder Not Hilfe zu leisten, ist eine sittliche Pflicht.
Neben der sittlichen Pflicht gibt es auch eine rechtliche Pflicht, die im §323c StGB geregelt ist.
Nach §323c des Strafgesetzbuches kann jemand, der bei einem Unglücksfall oder Gefahr nicht Hilfe leistet, bestraft werden. Hierzu zählen nicht nur Fälle von Ertrinkenden oder Verkehrsunfälle, sondern auch allgemeine Notlagen, wie Naturkatastrophen. Man braucht sich für die Hilfe jedoch nicht in Gefahr begeben. Der Eigenschutz geht natürlich vor.
Um beim Beispiel einer ertrinkenden Person zu bleiben, so kann es natürlich vorkommen, dass diese bei dem Rettungsversuch verletzt wird. Obwohl solch eine Verletzung normalerweise eine Körperverletzung darstellt, spricht man hier von Notwehr. Notwehr beinhaltet aber stets, eine zeitlich direkte Reaktion und beschränkt sich auf die Abwehr eines Angriffs. Dies bedeutet, dass sich ein Retter, unter Anwendung von Gewalt, aus einer Umklammerung durch den Ertrinkenden befreien darf. Gelegentlich müssen bei der Rettung von Ertrinkenden Sachen beschädigt oder zerstört werden, um die Hilfeleistung erfolgreich durchzuführen. Eine solche Verwendung fremder Sachen ist rechtmäßig, also straflos, wenn das Verhältnis zwischen dem evtl. entstehenden Schaden und dem dadurch erzielten Erfolg gerechtfertigt ist. Entsteht aus der Verwendung der fremden Sache an dieser ein Schaden, kann deren Eigentümer Schadenersatz verlangen.

Hilfe ist eine rechtmäßige Handlung; sie ist gerechtfertigt und straflos, selbst wenn sie den Tatbestand einer strafbaren Handlung (z.B. Körperverletzung) erfüllen würde. Grundsätzlich braucht ein Retter nach geleisteter Hilfe an einem Notfall dann nicht mit Schadenersatzansprüchen des Verletzten zu rechnen. Der Retter muss die ihm best möglich Hilfe leisten oder so sachgerecht Handeln, wie er es gelernt hat oder wie es ihm nach bestem Wissen und Gewissen erforderlich erscheint.
Fehlerhaftes handeln oder Unterlassen können dem Retter nur dann vorgeworfen werden, wenn er im Rahmen seiner Hilfeleistung einfachste Überlegungen nicht angestellt hat. Eine Schadenersatzpflicht kommt nur in Frage, wenn ihm ein offensichtliches Verschulden nachgewiesen werden kann.

Bei einer Wasserrettung kann der Retter grundsätzlich nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, es sei denn, es handelt sich um ein offensichtliches Verschulden, d.h. er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Grundsätzlich kann der Retter auch nicht zum Schadenersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z.B. zerrissene Bekleidung des Geretteten, Beschädigung einer Sache, um ein Rettungshilfsmittel zu erhalten) oder für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung herangezogen werden, wenn er eine Wasserrettung durchgeführt hat. Das geschützte Interesse (Leben des Ertrinkenden) überwiegt hier das beeinträchtigte Interesse (Unversehrtheit der Kleidung des Verletzten, Körperverletzung) wesentlich. Dies gilt auch dann, wenn die Rettungsmaßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben.

Mit der Hilfeleistung kommt es manchmal auch zu Gefährdung oder Eigenschädigung des Retters. Dies soll und darf aber kein Hinderungsgrund für die Hilfeleistung bei Notfällen sein. Der Retter kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeidbaren Schaden (z.B. Reinigungskosten)vom Geretteten bzw. u.U. von dessen Haftpflichtversicherung verlangen.
Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass die Art der Durchführung der Rettung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprochen hat. In der Regel kann der Retter seine Schadenersatzansprüche direkt bei den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern geltend machen. Hierzu hat der Gesetzgeber einen Versicherungsschutz zu Gunsten des Retters geschaffen, da der Retter uneigennützig handelt und er sich dabei evtl. gefährdet.
So ist der Retter kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung widerfahren können.